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Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 des Strafgesetzbuches (StBG) und Einwilligung zur Weitergabe elektronisch gespeicherter Daten

    Der Berater ist berechtigt, sich bei der Besorgung der ihm anvertrauten Arbeiten fachkundiger Dritter sowie datenverarbeitender Unternehmen zu bedienen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Berater dafür zu sorgen, dass diese ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind. Der Mandant erklärt sein Einverständnis, dass der Berater sich in Bezug auf Daten des Mandanten elektronischer Medien bedient.

    Der Mandant erteilt außerdem seine Einwilligung, dass in den Fällen der Aufnahme eines Sozietätspartners, der Einbringung der Praxis in eine Gesellschaft oder einer Praxisübertragung mandantenbezogene Daten sowie die Handakten an zur Verschwiegenheit verpflichtete Interessenten oder Nachfolger offenbart bzw. übergeben werden. Insbesondere ist der Berater berechtigt, allgemeinen Vertretern gemäß § 69 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sowie Praxistreuhändern gemäß § 71 StBerG Einsichtnahme in die Handakten im Sinne des § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen, sofern diese bestellt werden.

    Für den Fall, dass sich der Berater zur Sicherung und Fortentwicklung der Qualität seiner Praxis einem Zertifizierungsverfahren (z.B. nach ISO 9001 oder zur Erlangung des DStV-Qualitätssiegels) unterziehen will, erteilt der Mandant schon heute seine Zustimmung, dass zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte über die über ihn vorhandenen Daten Kenntnis erhalten.

    Diese Erklärung ist Bestandteil des Steuerberatungsvertrages und gilt bis zu ihrem schriftlichen Widerruf.

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    28. März 2024